
Die Beweiskraft einer unsignierten eMail ist, da sie keinerlei Schutz gegen Fälschung bietet, vor Gericht sehr gering. Sie gilt bestenfalls als eine Art Indiz für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen. Versandte eMails Für den Versand einer eMail kommt eine solche Indizwirkung sogar nur dem Sendeprotokoll zu (LG Darmstadt v. 17.12.1992 Az. 9 O...
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